Mitwirkungspolitik

1. Mitwirkungspolitik und Berichtspflichten nach dem Aktiengesetz

Nach § 134b AktG ist die Reuss Private Bank für Wertpapierhandel AG verpflichtet, ihre Mitwirkungspolitik zu beschreiben und zu veröffentlichen. Unter Mitwirkungspolitik werden die Grundsätze verstanden, nach denen die Aktionärsrechte der Kunden wahrgenommen werden. Hiervon sind nur Anteile (z.B. Aktienbörsennotierte Aktiengesellschaften wie DAX-Unternehmen) betroffen, die in den Kundendepots der Kunden unter Verantwortung des Instituts liegen. Aktionärsrechte sind beispielsweise die Teilnahme an Hauptversammlungen, Wahrnehmung von Stimmrechten etc. Die Grundsätze müssen folgende Punkte berücksichtigen:

> Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere im Rahmen der vereinbarten Anlagestrategie
> Überwachung wichtiger Angelegenheiten der jeweiligen Gesellschaft
> Meinungsaustausch mit Gesellschaftsorganen und Interessenträgern der Gesellschaft
> Zusammenarbeit mit anderen Aktionären
> Umgang mit Interessenkonflikten

2. Festlegung der Mitwirkungspolitik

Das Geschäftsmodell der Reuss Private Bank für Wertpapierhandel AG sieht nicht vor, dass Aktionärsrechte der Kunden wahrgenommen werden. Es erfolgt keine Teilnahme an Hauptversammlungen oder Stimmrechtsausübung für die Kunden. Mitteilungen von Aktiengesellschaften werden nur im Rahmen von Pflichtmitteilungen zur Kenntnis genommen, hierüber treten die Institute weder mit der Gesellschaft noch mit anderen Aktionären in eine aktive Kommunikation.

Basierend hierauf werden folgende Grundsätze für die Mitwirkungspolitik festgelegt:

> Das Institut übt keine Aktionärsrechte i.S.d. § 134b Abs. 1 Nr. 1 AktG aus, die auf einer Mitwirkung in der Gesellschaft basieren. Insbesondere werden keine in Bezug auf die Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften bezogenen Rechte wahrgenommen. Das Recht auf einen Gewinnanteil i.S.d. §§ 60 ff. AktG sowie auf Bezugsrechte wird in Rücksprache mit den Kunden wahrgenommen.

  • Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaften i.S.d. § 134b Abs. 1 Nr. 2 AktG erfolgt durch Kenntnisnahme der gesetzlich angeordneten Berichterstattung der Gesellschaften in Finanzberichten sowie Adhoc-Mitteilungen.
  • Ein Meinungsaustausch mit Gesellschaftsorganen und/oder Interessenträgern der Gesellschaft i.S.d. § 134b Abs. 1 Nr. 3 AktG findet nicht statt.
  • Eine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären im Sinne des § 134b Abs. 1 Nr. 4 AktG findet nicht statt.
  • Beim Auftreten von Interessenkonflikten im Sinne des § 134b Abs. 1 Nr. 5 AktG werden diese gegenüber den Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen offengelegt und das weitere Vorgehen mit den Betroffenen abgeklärt.
  • Die jährliche Berichterstattung über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik im Sinne des § 134b Abs. 2 AktG unterbleibt, da keine entsprechende Rechtewahrnehmung erfolgt.
  • Die Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens i.S.d. § 134b Abs. 3 AktG unterbleibt, da keine Teilnahme an Abstimmungen erfolgt.

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